Artikel 12
Abschnitt 12
Die in den Abschnitten 10 und 11 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Vereinten Nationen, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Vereinten Nationen für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.
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