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Artikel 3 Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1997

Artikel 3

Der Konferenzsaal, die Büros und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die Österreichische Regierung für die Tagungen zur Verfügung stellt, stellen den Konferenzbereich dar und werden als Räumlichkeiten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation während der Tagungen und für die Dauer jeden zusätzlichen Zeitraums, der notwendig sein wird, um die Vorhaben abzuschließen, angesehen.

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