Artikel XV
Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Kommission
Abschnitt 45
Unbeschadet aller anderen Privilegien und Immunitäten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion und während ihrer Reisen von und zum Amtssitz der Kommission zustehen, genießen die Angestellten der Kommission in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
- a) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
- b) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;
- c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige.
- d) Befreiung der Angehörigen der Kommission und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer von der Kommission erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Exekutivsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der Kommission nötig ist;
- e) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der Kommission sind;
- f) die Befugnis, sowohl für Angestellte der Kommission als auch für ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Kommission in Wien ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in jeglicher Währung auszuführen;
- g) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
- h) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der Kommission für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Kommission oder von Quellen außerhalb Österreichs erhalten;
- i) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern alle aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten. Diese Ausnahme kann nicht auf die Besteuerung von Einkünften in Österreich gemäß Abschnitt 49 ausgedehnt werden.
- j) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;
- k) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.
- l) Das Recht, für den persönlichen Gebrauch und für die Einrichtung des Haushaltes Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Haushaltsgüter, Möbel, Waren und ähnliche Artikel frei von allen Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen Gebühren gleicher Wirkung zu importieren und exportieren;
- 1. eine oder mehrere Lieferungen sind erlaubt;
- 2. derartige Lieferungen sind frei von Durchsuchung, es sei denn es besteht der begründete Verdacht, daß die darin enthaltenen Waren nicht dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen, daß sie gesetzlich verboten sind oder unter Quarantäne-Bestimmungen fallen.
- m) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;
- n) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.
Abschnitt 46
Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex IV umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.
Abschnitt 47
Personen, denen Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Artikel zustehen, dürfen keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, es sei denn es handelt sich um Familienmitglieder, die auf Grund dieses Artikels lokal beschäftigt werden.
Abschnitt 48
Neben den in diesem Artikel angeführten Privilegien und Immunitäten werden:
- a) dem Exekutivsekretär die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
- b) einem höheren Angestellten der Kommission, während er den Exekutivsekretär in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Exekutivsekretär eingeräumt werden;
- c) sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Exekutivsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der Kommission namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.
- d) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist;
- e) Die Familienmitglieder eines der in diesem Abschnitt genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.
Abschnitt 49
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der Kommission, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Privilegien und Immunitäten, die im Abschnitt 18, Unterabschnitte a, b, d, und e des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946, vorgesehen sind, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch fallen:
(1) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden;
(2) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.
Abschnitt 50
Die Angestellten der Kommission und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Abschnitt 51
Der Exekutivsekretär übermittelt der Regierung eine Liste der Angestellten der Kommission und wird diese von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.
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