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Artikel 12 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen, sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.

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