Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
§ 7.
Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016202
alte Dokumentnummer
N1199715618A
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