KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 18
Artikel 18
Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.
(2) Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Artikel 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.
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