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Artikel 13 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 13

Finanzprotokoll

Vorbehaltlich des Artikels 17 werden alle Kosten des Gerichtshofs von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens getragen. Die Bestimmungen über die Berechnung der Kosten, die Erstellung und Billigung des Jahreshaushalts des Gerichtshofs, die Verteilung der Kosten auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Prüfung der Bücher des Gerichtshofs und damit zusammenhängende Angelegenheiten sind in einem vom Ausschuß Hoher Beamter anzunehmenden Finanzprotokoll enthalten. Ein Staat ist an das Protokoll gebunden, sobald er Vertragspartei des Übereinkommens wird.

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