Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, V 62/95-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zugestellt am 20. November 1995, den § 5 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, als gesetzwidrig aufgehoben.
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