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Artikel 1 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.1996

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT (BGBl. Nr. 312/1988) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Argentinien 13. Februar 1996

Bahamas 13. Februar 1990

Belgien 14. Jänner 1992

Dänemark 22. März 1988

Frankreich 31. Jänner 1989

Griechenland 2. September 1988

Indien 14. Oktober 1987

Irland 2. August 1993

Kolumbien 2. Juli 1990

Luxemburg 19. September 1994

Norwegen 11. Jänner 1991

Oman 30. Juni 1987

Philippinen 13. Juni 1988

Portugal 19. Jänner 1996

Rumänien 7. April 1992

Saudi-Arabien 19. April 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

  1. a) Vorbehalt zu Art. 4 Abs. 2: Argentinien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung gebunden.
  2. b) Die in Art. 4 Abs. 3 enthaltene Bezeichnung „andere Steuern'' wird dahingehend verstanden, daß sie die in Art. 89 des innerstaatlichen Steuergesetzes der Republik Argentinien dargelegte Befreiung von nationalen Steuern umfaßt.
  3. c) Die Republik Argentinien erklärt ebenfalls, daß INTELSAT und seinen Bediensteten keine Privilegien, Befreiungen und Immunitäten für die Ausübung von Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung bzw. Einrichtung und dem gewerblichen Betrieb von Boden- und Weltraumsegmenten sowie von Telemetrie-, Befehls- und Kontrollsystemen für den Betrieb eines innerstaatlichen Satellitensystems die auf dem Territorium der Republik Argentinien stehen, gewährt werden.
  4. d) Die Regierung der Republik Argentinien erklärt, daß sie die Bestimmungen dieses Protokolls nicht auf argentinische Staatsbürger anwenden wird, die Angestellte von INTELSAT sind und ihre Funktion in Argentinien ausüben.

Frankreich:

Gemäß Art. 15: Vorbehalt betreffend die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. e bis zu jenem Zeitpunkt, an dem INTELSAT eine tatsächliche interne Steuer auf die Bezüge ihres Personals eingeführt hat.

Indien:

Bezugnehmend auf Art. 4 Abs. 5 erklärt Indien, daß die der INTELSAT gehörenden Waren, die nach Abs. 2 und 3 des Artikels von Steuern und Zöllen befreit sind, nur im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Indiens verkauft werden dürfen.

Indonesien *1):

Zu Art. 2, 4, 7 und 13:

  1. 1. Die in Art. 2 festgelegte Unverletzlichkeit der Archive ist nur anzuwenden soweit die Archive INTELSAT-Aufgaben betreffen.
  2. 2. Die den Bediensteten von INTELSAT sowie die deren Familien durch Art. 4 und Art. 7 gewährten Privilegien und Immunitäten unterliegen den Gesetzen und Verordnungen Indonesiens.
  3. 3. Die Anzahl und die Namen der Mitglieder des Personals, für die wie in Art. 7 Abs. 6 vorgeschrieben die Bestimmungen von Art. 7 auf dem Territorium der Republik Indonesien gelten, unterliegen dem Übereinkommen zwischen INTELSAT und der Regierung der Republik Indonesien.
  4. 4. Die Übertragung einer endgültigen Entscheidung irgendeines Streitfalles an ein Streitschlichtungsverfahren gemäß Art. 13 soll auf Grund eines Übereinkommens erfolgen.

Norwegen:

Erklärt, daß im Einklang mit Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 4 seinen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in den genannten Artikeln vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht gewähren werden.

Portugal:

  1. a) Die in Art. 4 Abs. 1 angeführte Steuerbefreiung ist auf INTELSAT im Hinblick auf ihre Einkünfte und Vermögenswerte im Rahmen ihrer autorisierten Aktivitäten anzuwenden; allerdings behält sich Portugal das Recht vor, angemessene Klassifizierungen für Einkommen und Vermögenswerte vorzunehmen.
  2. b) Die Bestimmungen von Art. 13 sind nicht anzuwenden auf Gerichtsverfahren in Steuerangelegenheiten, die in die Zuständigkeit portugiesischer Gerichte fallen.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1988

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