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Artikel XXVIII Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Artikel XXVIII

Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10001282

Dokumentnummer

NOR12014745

alte Dokumentnummer

N1199331897J

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