§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die
Anlage 7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
Anlage 8 (Koordinatenverzeichnis)
Anlage 9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)
bestimmt.
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