§ 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die
Anlage 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 12 (Grenzkarte im Maßstab 1:5 000)
bestimmt.
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