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Artikel 22 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2017

zum Inkrafttreten vgl. Art. 22 Abs. 1

Artikel 22

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185479

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