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Artikel 5 Integration B-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1992

Artikel 5

Allgemeine Stellungnahmen

(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.

(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014122

alte Dokumentnummer

N1199224105J

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