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Artikel 14 Integration B-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1992

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014131

alte Dokumentnummer

N1199224114J

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