Artikel 1
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G 310-314/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 6, sofern die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt“ in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung verfassungswidrig war.
(2) Diese Wortfolge ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021
Gesetzesnummer
10001187
Dokumentnummer
NOR12013841
alte Dokumentnummer
N1199220924J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
