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Artikel 9 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 9

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen

(1) Die Republik Österreich gestattet und schützt den freien Verkehr der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die Organisation kann sich im Verkehr mit der Dienststelle oder einem Bediensteten im Sitzbereich aller geeigneten Mittel einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

(2) Die Republik Österreich anerkennt das Recht der Organisation, im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke, Datenträger, Datenübermittlung oder Rundfunk vorzunehmen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, einhalten wird.

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