vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 8

Datenschutz

Die Organisation gewährleistet, daß die von der elektronischen Datenverarbeitung betroffenen Personen Datenschutzrechte gegenüber der Organisation zumindest in dem Umfang geltend machen können, wie sie vom Europäischen Übereinkommen vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten *) vorgesehen sind.

_________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)