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Artikel 16 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2020

Artikel 16

Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40250559

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