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Artikel 7 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1989

Artikel 7

Vertreter der Vertragsparteien

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Dienstort folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Immunität von Festnahme und Inhaftierung und von Beschlagnahme ihres persönlichen Reisegepäcks, außer im Fall eines schweren Verbrechens oder bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;
  2. b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
  3. c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT;
  4. d) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht;
  5. e) dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in Erfüllung eines befristeten amtlichen Auftrages gewährt wird;
  6. f) dieselbe Behandlung in bezug auf Zollbestimmungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in Erfüllung eines befristeten amtlichen Auftrages gewährt wird.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Vertretern. Des weiteren gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a, d, e und f nicht für Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Staatsbürgern oder Personen mit ständigem Aufenthalt.

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