Artikel 6
Amtlicher Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen
(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Verteilung aller ihrer Schriftstücke hat die EUTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Partei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen gleichgestellten (-artigen) zwischenstaatlichen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen üblicherweise gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Partei des Protokolls angehört.
(2) Hinsichtlich ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs ist es der EUTELSAT gestattet, sich aller erforderlichen Methoden des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich verschlüsselter und chiffrierter Nachrichten. Seitens der Parteien des Protokolls werden dem amtlichen Nachrichtenverkehr der EUTELSAT oder der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keine Beschränkungen auferlegt. Der Nachrichtenverkehr und die Veröffentlichungen dieser Art unterliegen nicht der Zensur.
(3) Der EUTELSAT ist die Errichtung und Verwendung einer Rundfunkstation auf dem Hoheitsgebiet jeder beliebigen Partei des Protokolls unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gestattet.
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