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Artikel 13 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel 13

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Ausnahmeregelungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.

(2) Wenn nach Auffassung der nachstehend angeführten Stellen die Gefahr besteht, dass die Privilegien und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:

  1. a) die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
  2. b) die Versammlung, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, hinsichtlich der EUTELSAT oder des Exekutivsekretärs;
  3. c) der Exekutivsekretär hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

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