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Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Kurztitel
Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1989
Inkrafttretensdatum
01.03.1989
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ÖSTERREICHISCH-SOWJETISCHEN RAUMFLUGES
StF: BGBl. Nr. 113/1989 (NR: GP XVII RV 856 AB 862 S. 92 . BR: AB 3646 S. 511 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. bzw. 22. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit der beiden Länder auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke fortzusetzen und zu vertiefen,
EINGEDENK des Vertrages vom 27. Jänner 1967 über die Grundsätze, die die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper regeln,*)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich die Einladung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, sich an einem Flug in der Raumstation „Mir“ mit einem Kosmonauten und wissenschaftlichen Experimenten zu beteiligen, angenommen hat,
UNTER BEZUGNAHME auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 22. März 1968 **) und das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1987 bis 1990,***)
sind wie folgt übereingekommen:
________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968.
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969.
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 429/1987.
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