Artikel 5
(1) Die Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien die folgenden Stellen beauftragt:
- a) von der Republik Österreich: der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich;
- b) von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Glawkosmos der UdSSR, Moskau.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)