Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
- a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001006
Dokumentnummer
NOR12012782
alte Dokumentnummer
N1198910825A
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