§ 10.
Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000978
Dokumentnummer
NOR12012601
alte Dokumentnummer
N1198810906F
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