vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates

Präsidium

§ 6.

(1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Präsident fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.

(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Präsidenten angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012484

alte Dokumentnummer

N1198810729E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)