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§ 68 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

VII. Ordnungsbestimmungen

Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten

§ 68

Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

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