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Artikel 7 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 7

DATENSICHERUNG

Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.

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