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Artikel 2 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Übereinkommen:

  1. a) bedeutet „personenbezogene Daten“ jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener“);
  2. b) bedeutet „automatisierte Datei/Datensammlung“ jede zur automatischen Verarbeitung erfaßte Gesamtheit von Informationen;
  3. c) umfaßt „automatische Verarbeitung“ die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;
  4. d) bedeutet „Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung“, die natürliche oder juristische Person, die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die nach dem innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entscheiden, welchen Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbeitungsverfahren auf sie angewendet werden sollen.

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