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Artikel 14 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 14

UNTERSTÜTZUNG VON BETROFFENEN, DIE IM AUSLAND WOHNEN

1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.

2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen.

3. Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über

  1. a) den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung des Antragstellers erheblichen Einzelheiten;
  2. b) die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten oder den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag bezieht;
  3. c) den Zweck des Antrags.

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