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Artikel 5 Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 5

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Konsultationen zwischen den beiden Parteien mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens beizulegen.

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