§ 9.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000937
Dokumentnummer
NOR12012147
alte Dokumentnummer
N1198810066E
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