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Art. 5 § 9 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1988

§ 9.

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000937

Dokumentnummer

NOR12012147

alte Dokumentnummer

N1198810066E

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