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Art. 2 § 4 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1988

§ 4.

Aus der durchgeführten beruflichen Bildung eines Zeitsoldaten kann kein Recht auf eine Anstellung im Salzburger Landesdienst abgeleitet werden. Das Land Salzburg erklärt sich jedoch nach Maßgabe seines Personalbedarfs bereit, die ausgebildeten Zeitsoldaten vorzugsweise gegenüber anderen Bewerbern für eine Anstellung zu berücksichtigen, wenn sich in dem durchzuführenden Auswahlverfahren herausstellt, daß der Zeitsoldat zu den für die freie Stelle Bestqualifizierten im Sinne der im Landesdienst geltenden Anstellungsrichtlinien gehört. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000937

Dokumentnummer

NOR12012135

alte Dokumentnummer

N1198810061E

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