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§ 9 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 9

Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1. Vermögen, das nach dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurde und auf zivilrechtlicher Grundlage in der Deutschen Demokratischen Republik verwaltet wird;
  2. 2. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die vor dem 8. Mai 1945 auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen wurden;
  3. 3. Ansprüche aus Anleihen oder Wertpapieren des ehemaligen Deutschen Reiches, seiner früheren Gebietskörperschaften sowie ehemaliger Banken und ehemaliger öffentlich-rechtlicher Anstalten auf dem Territorium der heutigen Deutschen Demokratischen Republik;
  4. 4. Ansprüche aus dem Besitz von Aktien oder aus sonstigen Beteiligungen an Gesellschaften oder aus dem Besitz von Unternehmen, sofern diese Gesellschaften oder Unternehmen kriegswirtschaftlichen Interessen des ehemaligen Deutschen Reiches gedient haben;
  5. 5. Ansprüche aus Sparguthaben des sogenannten „Eisernen Sparens“.

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