§ 14
(1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von Betriebsvermögen ist von der in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführten Wertermittlung von ausländischen betrieblichen Beteiligungen (RM-Vermögensstatus per 8. Mai 1945) auszugehen.
(2) Der Wert des im Vermögensstatus festgestellten Reinvermögens ist mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Die Umwertungsbestimmungen der Währungsreform 1948 (Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, vom 23. September 1948, ZVOBl. Nr. 48/1948, S. 490) sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
(5) Ist ein RM-Vermögensstatus per 8. Mai 1945 nicht erstellt worden, so ist von dem zum nächstfolgenden Zeitpunkt oder anläßlich einer sonstigen Maßnahme von dem zum Zeitpunkt der Maßnahme erstellten Vermögensstatus auszugehen. Ist kein solcher Status erstellt worden, so sind die Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, im Schätzungswege zu ermitteln. Der Wert des solcherart ermittelten Reinvermögens ist gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 zu vervielfachen und in österreichische Schilling umzurechnen.
(6) In Ermangelung von Reinvermögen ist der allfällige Verlust von Betriebsgrundstücken in jedem Falle nach den Bestimmungen des § 13 zu ermitteln und als Mindestwert anzusetzen.
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