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§ 11 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

§ 11

Ist der Verlust in einem Vermögen eingetreten, auf das die Bestimmungen des § 6 zutreffen, so hat die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes für dieses Vermögen im ganzen zu erfolgen.

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