Anlage A
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
1. Allgemeines
Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.
Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.
Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.
2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)
- 1. Akustische Warneinrichtung
- 2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung
- 3. Programmsteuergerät
- 4. Durchsageaufzeichnungsgerät (zB Tonbandgerät)
- 5. Starkstromversorgung
- 6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)
- 7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)
- 8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)
- 9. Antennenanlage mit Blitzschutz
- 10. Geräteschrank
II. Bezirks- und Abschnittszentralen
- 1. Alarmgeber
- 2. Funk-Sende- und Empfangsanlage
- 3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung
- 4. Sender und Geber für die Auslösequittung
- 5. Fernwirkeinrichtung
- 6. Notstromversorgung
- 7. Antennenanlage mit Blitzschutz
- 8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung
- 9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen
IV. Landeswarnzentrale
- 1. Alarmgeber
- 2. Funk-Sendeempfangsanlage
- 3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung
- 4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale
- 5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen
- 6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen
- 7. Fernwirkeinrichtung
- 8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information
- 9. Notstromversorgung
- 10. Antennenanlage mit Blitzschutz
V. Bundeswarnzentrale
- 1. Ringleitung
- 2. Fernwirksystem
- 3. Alarmgeber – Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene
- 4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen
- 5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung
- 6. Notstromversorgung
Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.
3. Erste Ausbaustufe
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.
In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:
BURGENLAND
- für 1. Ausbaustufe | 360 Sirenen | notwendig |
- | 352 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 14 Sirenen | angeschlossen |
KÄRNTEN
- für 1. Ausbaustufe | 613 Sirenen | notwendig |
- | 473 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 433 Sirenen | angeschlossen |
NIEDERÖSTERREICH
- für 1. Ausbaustufe | 2 396 Sirenen | notwendig |
- | 2 096 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 514 Sirenen | angeschlossen |
OBERÖSTERREICH
- für 1. Ausbaustufe | 1 111 Sirenen | notwendig |
- | 1 263 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 912 Sirenen | angeschlossen |
SALZBURG
- für 1. Ausbaustufe | 328 Sirenen | notwendig |
- | 258 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 258 Sirenen | angeschlossen |
STEIERMARK
- für 1. Ausbaustufe | 1 050 Sirenen | notwendig |
- | 850 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 750 Sirenen | angeschlossen |
TIROL
- für 1. Ausbaustufe | 646 Sirenen | notwendig |
- | 670 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 166 Sirenen | angeschlossen |
VORARLBERG
- für 1. Ausbaustufe | 210 Sirenen | notwendig |
- | 130 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 25 Sirenen | angeschlossen |
WIEN
- für 1. Ausbaustufe | 420 Sirenen oder |
|
| 140 Typhone | notwendig |
| 2 Typhone | vorhanden |
| 2 Typhone | angeschlossen |
4. Signale des Warn- und Alarmsystems
Schlagworte
Warnsystem, Katastrophenfall, Gendarmeriefunk, Sendeeinheit, Funkanalage, Sendeanlage, Bezirkszentrale, Sendereinrichtung, Überwachungseinrichtung, Brandeinsatz, Warnsignal
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000925
Dokumentnummer
NOR12012086
alte Dokumentnummer
N1198810012A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)