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Artikel 2 Warn- und Alarmsystem (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1988

Artikel 2

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Schlagworte

Warnsystem, Wartungskosten

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012076

alte Dokumentnummer

N1198810004A

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