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Art. 1 § 47 DV-StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Untersuchung der Amtsführung

§ 47

Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.

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