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Art. 1 § 30 DV-StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Sonderregelungen bei Datenverarbeitung

§ 30

Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.

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