§ 11
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10 getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8 Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
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