(Anm.: aus BGBl. Nr. 761/1996, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6b und 6c, BGBl. Nr. 203/1985)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 761/1996, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6b und 6c, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2.
(1) Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren‑ etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren ‑ vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
(3) Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
Schlagworte
Nichtigkeitsklage, Unterbringungsverfahren, Pflegschaftsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10000818
Dokumentnummer
NOR12160093
alte Dokumentnummer
N1199660095J
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