(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1988, zu § 2, § 4 Abs. 1 und § 5, BGBl. Nr. 203/1985)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1988, zu § 2, § 4 Abs. 1 und § 5, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 3
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I und II sowie dem § 2 Abs. 1 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
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