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§ 70 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 73 sowie 75 Abs. 1, 85, 86 u. 87 Abs. 2 ASGG, 146 ff ZPO.

§ 70.

(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

  1. 1. einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder
  2. 2. dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.

(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

S. auch §§ 73 sowie 75 Abs. 1, 85, 86 u. 87 Abs. 2 ASGG, 146 ff ZPO.

Schlagworte

Rechtswegzulässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011330

alte Dokumentnummer

N11985180000

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