§ 69.
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
S. auch §§ 71, 72 Z 3, 73, 87 Abs. 4, 89 Abs. 4 und 90 Z 1 ASGG.
Schlagworte
Sukzessive Kompetenz
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011329
alte Dokumentnummer
N11985179990
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