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§ 23 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Wahl der fachkundigen Laienrichter

§ 23.

Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

S. auch § 30 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASGG

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011283

alte Dokumentnummer

N11985179530

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