Geschäftsverteilung
§ 14.
Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.
S. auch §§ 32, 34 GOG, § 4 Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921 idgF, § 13 OGHG u. § 36 RDG.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011274
alte Dokumentnummer
N11985179440
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)