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Artikel V Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Artikel V

(1) Bei Zwischenfällen, die eine Strahlungsgefährdung für Personen oder Sachen mit sich bringen können, unterrichtet die IAEO unverzüglich die zuständigen österreichischen Behörden und fordert erforderlichenfalls ihre Hilfe an, um die Lage unter Kontrolle zu bringen. Diese Hilfe wird unverzüglich gewährt. Die IAEO wird den österreichischen Behörden jede erforderliche Hilfe bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz leisten.

(2) Ist die IAEO nicht in der Lage, einen Zwischenfall unter Kontrolle zu bringen, der ein sofortiges Eingreifen zum Schutz von Personen oder Sachen vor schwerer und unmittelbarer Gefahr erfordert, so können die Vertreter der österreichischen Behörden die Laboratorien betreten, um die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall finden so bald wie möglich entsprechende Konsultationen der österreichischen Behörden mit der IAEO statt.

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